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AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage unserer Zusammenarbeit

*Aktuell geltende Version vom März 2023

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Autogarage Michel GmbH, Rohrbach (BE) und deren Kunden im Rahmen aller Reparatur- und Serviceleistungen (Werkstattbesuch), für damit zusammenhängende Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf und/oder Einbau von Ersatzteilen und Zubehör. Sofern sich die nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich auf eine besondere Art von Verträgen beziehen, gelten sie für sämtliche Verträge, welche wir mit Ihnen als Kunde abschliessen.

2 Einbezug der vorliegenden AGB

2.1 Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebs ist auf seiner Webseite aufgeschaltet und/oder liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter zur Einsicht und Mitnahme auf.

2.2 Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3 Auftragserteilung für technische Arbeiten

3.1 Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu beschreiben und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.

3.2 Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.

3.3 Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Aufgaben resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebs erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren, resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Der Kunde sorgt dafür, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von mindestens 10 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, wenn diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb die Arbeiten ausführen, ohne die vorgängige Zustimmung des Kunden einzuholen.

3.4 Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, im Bedarfsfall Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

4 Auftragserteilung für Ersatzteile

4.1 Die Preise für Artikel und Originalersatzteile sind unverbindlich. Sie können sich ohne Vorankündigung ändern. Bestellungen sind ab einem Bestelleingang verbindlich. Stornierungen sind daher auch bei Lieferverzögerungen nicht möglich. Die Angebote und Preisangaben enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, verstehen sich jedoch exkl. Liefer- und Transportkosten.

4.2 Besondere Wünsche betreffend Versand oder Transport sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zugeben. Der Transport erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Postsendungen erfolgen grundsätzlich mit günstigster Versandart auf Risiko des Käufers. Für schnellere Lieferungen oder Einschreibesendungen wird ein Zuschlag erhoben. Lieferungen ins Ausland oder an Neukunden erfolgen prinzipiell nur gegen Vorauszahlung. Ist die Kreditwürdigkeit gegeben, kann eine Lieferung auch gegen Rechnung erfolgen. Transportschäden sind noch am Liefertag schriftlich und mit Bildern des Schadens elektronisch per E-Mail mitzuteilen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Originalverpackung aufzubewahren.

4.3 Ist ein Artikel ab Lager nicht verfügbar, richtet sich die Lieferzeit nach der Verfügbarkeit unseres Lieferanten. Vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Absprachen hat der Kunde keinen Anspruch auf Rücknahme von gelieferten Artikeln. Falschlieferungen seitens des Lieferanten müssen sofort beanstandet und innert 7 Tagen unversehrt in der Originalverpackung retourniert werden.

5 Preisangaben / Kostenvoranschlag

5.1 Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MwSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten, Ersatzteile und Zubehör jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesem Kostenvoranschlag für 10 Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.

5.2 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag nicht erteilt werden.

5.3 Ansonsten werden die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet. Soweit eine solche Preisliste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

6 Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

6.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgt diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

6.2 Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, im Garagenbetrieb. Es obliegt dem Kunden, das Fahrzeug spätestens bis zum Geschäftsabschluss am vereinbarten Abholtag oder am Tag der Mitteilung der Fertigstellung beim Garagenbetrieb abzuholen. Nutzen und Gefahr am Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insbesondere auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte).

6.3 Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebs zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebs verbleibt.

7 Ersatzwagen

7.1 Dem Kunde wird während der Zeit, an welcher sein Auto im Garagenbetrieb verweilt, kostenlos ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt. Die Ersatzwagen sind Vollkasko versichert. Bei einem Umfall mit einem vom Garagenbetrieb zur Verfügung gestellten Ersatzwagen beträgt der Selbstbehalt in jedem Fall CHF 1’000.-. Für entstandene Carrosserie-Schäden haftet der Lenker. Der Ersatzwagen muss bei der Rückgabe vollgetankt übergeben werden, ansonsten ist der Garagenbetrieb verpflichtet, dem Kunden die entstandenen Kosten für den Treibstoff in Rechnung zu stellen.

8 Abrechnung des Auftrages

8.1 In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten spezifisch aufgeführt sind.

8.2 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten kann der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten resp. Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Aufforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen. Der Garagenbetrieb behält sich vor, sich Ansprüche des Kunden gegen dessen Versicherung abtreten zu lassen und zu erwartende Selbstbehalte bei der Auftragserteilung in bar einzufordern.

9 Zahlungsmodalitäten, Verrechnung und Verzug

9.1 Die Arbeiten, Lieferungen und Leistungen des Garagenbetriebs sind vom Kunden grundsätzlich bei Erhalt bzw. bei Abnahme des Fahrzeuges bar oder via EC (PostFinance, Maestro, Kreditkarte) zu begleichen. Der Garagenbetrieb hat das Recht, die ihm vom Kunden anvertrauten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, als Sicherheit zurückzubehalten (Retentionsrecht).

9.2 Der Garagenbetrieb hat die Möglichkeit, Arbeiten, Lieferungen und Leistungen dem Kunden nach Absprache und Vertrauen in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb 30 Tagen nach Meldung der Fertigstellung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung fällig. In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten spezifisch aufgeführt sind.

9.3 Forderungen des Garagenbetriebs kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein gerichtlicher Vergleich vorliegt. Darüber hinaus wird das Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung bzw. einen Kostenvorschuss zu verlangen.

9.4 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von 30 Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% des Rechnungsbetrages vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

9.5 Der Garagenbetrieb ist dazu berechtigt, das Inkasso einer fälligen Forderung einem Dritten zu übertragen. Die Kosten dieser Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

10 Sachmangel und Gewährleistung

10.1 Gewährleistung für Reparatur- und Serviceleistungen

10.1.1 Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Rügefrist von sieben Tagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebs als genehmigt und jegliche Mängelrechte sind verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

10.1.2 Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezüglich Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

10.1.3 Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Reparatur bzw. Serviceleistungen verfallen innerhalb von sieben Tagen ab Abnahme des Fahrzeuges.

10.1.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebs zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf eine kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen Mängelrechte werden wegbedungen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin und der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Tritt der Kunde nach gescheiterter Nachbesserung vom Vertrag zurück, so beschränken sich seine Ansprüche auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Werklohnes. Ein Schadenersatzanspruch für weitere Schäden (Mangelfolgeschäden) steht dem Kunden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs oder seiner Mitarbeiter zu.

10.2 Gewährleistung für Veränderungen am Fahrzeug

10.2.1 Bei von Kunden in Auftrag gegebenen Veränderungen am Fahrzeug gelten grundsätzlich dieselben Gewährleistungsansprüche, wie im Falle von Reparaturarbeiten (Ziff. 10.1). Diese Regelung wird wie folgt ergänzt: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern (beispielsweise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrösserung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit grösserem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks-, d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere am Antriebsstrang führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird jegliche Haftung für Schäden sowie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführen sind, vollständig ausgeschlossen.

10.3 Gewährleistung für Ersatzteile und Zubehör

10.3.1 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden für Ersatzteile und Zubehör richtet sich nach den Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen des jeweiligen Lieferanten. Diese sehen in der Regel eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Sachmängel vor, können aber je nach Hersteller unterschiedlich sein.  Jegliche darüber hinausgehende Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebs wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Beim Eintreffen der Ware hat der Kunde die Lieferung unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von sieben Tagen seit der Lieferung schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Tagen seit der Entdeckung, in jedem Fall aber so rechtzeitig zu melden, dass der Garagenbetrieb seine Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten noch rechtzeitig geltend machen kann. Im Falle einer verspäteten Mängelrüge entfällt jegliche Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebs.

10.3.2 Für Gebrauchsteile wird jegliche Sachgewährleistungspflicht wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

10.4 Sonderfälle

10.4.1 Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchmaterialien dem Garagenbetrieb mit der Aufforderung überlässt, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung auf Risiko und Gefahr des Kunden. Der Garagenbetrieb hat hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie für durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen. In gesetzlich zulässigem Umfang werden die diesbezügliche Haftung und Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

10.4.2 Unabhängig von einem Verschulden bleibt die Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebs bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie vorbehalten.

11 Haftung

11.1 Die Haftung des Garagenbetriebs für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Pflichten (inkl. Nebenleistungspflichten) besteht ausschliesslich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Hilfspersonen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebs für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter, Hilfspersonen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

11.2 Für Schäden, welche am Fahrzeug des Kunden während der Ausführung von Reparaturarbeiten oder während einer Fahrt eines Betriebsangehörigen oder einer Hilfsperson des Garagenbetriebs verursacht werden, haftet der Garagenbetrieb auch im Falle leichten Verschuldens. Dasselbe gilt für Schäden, welche ein Betriebsangehöriger oder eine Hilfsperson des Garagenbetriebs als Lenker eines anderen Fahrzeugs durch Kollision verursacht, während sich das Fahrzeug des Kunden für die Erfüllung des Werkvertrages in Obhut des Betriebes befindet. In diesen Fällen steht dem Garagenbetrieb indessen das Recht zu, den Schaden auf eigene Kosten selbst zu beheben. Eine Ersatzvornahme durch einen Drittbetrieb auf Kosten des Garagenbetriebs ist demgegenüber ausgeschlossen. Die Haftung für derartige Schäden am Fahrzeug entfällt zudem vollumfänglich im Falle nicht rechtzeitiger Abholung (Ziff. 6 dieser AGB).

11.3 Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, hat der Garagenbetrieb das Recht (nicht aber die Pflicht), die Aushändigung des Fahrzeugs zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden. Es ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebs bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

11.4 Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebs in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

12 Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

12.1 Eigentumsvorbehalt für Zubehör- und Ersatzteile

12.1.1 Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

12.2 Retentionsrecht für Service- und Reparaturarbeiten

12.2.1 Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne von Art. 895 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

13 Datenschutz

13.1 Der Kunde ist ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung damit einverstanden, dass der Garagenbetrieb sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Personendaten (z.B. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Angaben zum verwendeten Fahrzeug) abspeichert und bearbeitet. Ferner erklärt er sich damit einverstanden, dass der Garagenbetrieb diese Personendaten an Dritte im In- und Ausland weitergibt (z.B. Hersteller des Fahrzeugs, Importeur etc.) und für eigene Zwecke wie zum Beispiel für die Abwicklung des Auftrags, die Rechnungsstellung, die Abwicklung von Reklamationen und Gewährleistungsarbeiten, die Pflege von Kundenbeziehungen oder für Marketingzwecke verwendet.

14 Salvatorische Klausel

14.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

15 Änderung der AGB

15.1 Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Der Garagenbetrieb behält sich vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

16 Gerichtsstand, anwendbares Recht

16.1 Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebs, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.

16.2 Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.


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